Was kostet ein Notar?

I. WONACH RICHTEN SICH DIE NOTARKOSTEN?

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden (Beurkundung von Verträgen, Verfügungen und Beschlüssen) und öffentlich beglaubigter Urkunden (Beglaubigung von Erklärungen und Abschriften) übt der Notar hoheitliche Befugnisse im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege aus. Durch die Beauftragung eines Notars kommt kein Vertrag zustande, sondern es wird ein notarielles Verfahren eingeleitet, das öffentlich-rechtlicher Natur ist und zu einem gesetzlichen Kostenanspruch führt. Entsprechend sind die Notarkosten im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich nach Grund und Höhe geregelt.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nicht in erster Linie nach dem Aufwand, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts und der Leistungsfähigkeit der Beteiligten. Höhere Gebühren aus Vorgängen mit höheren Geschäftswerten finanzieren viele Amtstätigkeiten, für die der Notar keine kostendeckenden Gebühren erheben kann. Auf diese Weise wird erreicht, dass notarielle Amtstätigkeiten unabhängig vom Wert der Angelegenheit und der Leistungsfähigkeit von jedermann in Anspruch genommen werden können.

II. KANN ICH DIE GEBÜHREN MIT DEM NOTAR VEREINBAREN?

Nein. Vereinbarungen über die Höhe der notariellen Gebühren sind unwirksam. Mit dem Notar besteht kein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Der notarielle Kostenanspruch eines Notars ist öffentlich-rechtlicher Natur

III. SIND DIE NOTARGEBÜHREN BEI ALLEN NOTAREN IDENTISCH?

Ja. Die Gebühren des Notars sind nach Grund und Höhe gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Grundsätzlich sind die Notargebühren daher bei allen Notaren und Notarinnen in der Bundesrepublik Deutschland identisch. Nur bei bestimmten Gebühren hat der Notar ein eingeschränktes Ermessen (sog. Rahmengebühren bei z.B. isolierter Beratung).

IV. WIE HOCH SIND DIE NOTARKOSTEN BEIM HAUSKAUF?

Bei dem Erwerb einer Immobilie richten sich die Notarkosten nach dem Kaufpreis und den konkreten notariellen Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages. Der Notar sorgt beim Immobilienkaufvertrag für einen sicheren Leistungsaustausch („Geld gegen Immobilie“) und verhindert ungesicherte Vorleistungen und vermeidbare Risiken der Parteien. Für den Entwurf, die Beurkundung und die Abwicklung eines Kaufvertrages fallen grundsätzlich Beurkundungs-, Vollzugs- und Betreuungsgebühren an. Die Höhe der Notarkosten hängt im Einzelfall davon ab, ob der Verkäufer abzulösende Banken hat und welche Abwicklungstätigkeiten erforderlich sind, z.B. das Einholen von Zustimmungen oder Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen.

Beispiel: Bei einem Kaufpreis von € 500.000 betragen diese Kosten insgesamt ca. € 3.500 inkl. USt. Hinzukommen die gerichtlichen Gebühren für die Grundbucheintragungen sowie die Kosten für die Bestellung und Eintragung einer Sicherheit für das kaufpreisfinanzierende Kreditinstitut. 

V. WIE HOCH SIND DIE NOTARKOSTEN BEI EINEM TESTAMENT?

Bei einem notariellen Testament richtet sich die Notarkosten nach dem Vermögen des Erblassers. Die Gegenstände des Aktivvermögens (Kapitalvermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kraftfahrzeuge, sonstige Wertgegenstände etc.) sind mit ihrem Verkehrswert, d.h. mit ihrem wahren aktuellen Wert anzusetzen. Verbindlichkeiten (z.B. Schulden bei Kreditinstituten) dürfen bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden.

Beispiel: Bei einem Aktivvermögen (Geld, Verkehrswert Immobilie) von € 1 Mio. und Verbindlichkeiten von € 700.000 (Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie) beträgt der Geschäftswert € 500.000. Die Notarkosten für den Entwurf, die Beratung und die Beurkundung eines Einzeltestamentes eines Erblasers beträgt insgesamt ca. € 1.200 inkl. USt. Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments durch Ehepartner oder eines Erbvertrages betragen die Notarkosten bei diesem Vermögen beider Beteiligter € 2.350 inkl. USt.

VI. WIE HOCH SIND DIE NOTARKOSTEN BEI EINEM EHEVERTRAG?

Bei einem Ehevertrag und einer Scheidungsfolgenvereinbarung hängen die Kosten von dem konkreten Inhalt der Vereinbarungen ab. Bei einem Ehevertrag mit Vereinbarungen zum Güterstand zwecks Ausschlusses des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall (durch Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft) kommt es auf die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten (Kapitalvermögen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kraftfahrzeuge, sonstige Wertgegenstände etc.). Jeder Ehegatte darf seine Verbindlichkeiten (z.B. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten) bis zur Hälfte seines Aktivvermögens abziehen. Weitere Vereinbarungen z.B. zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich erhöhen den Geschäftswert, und zwar um den Wert der jeweiligen Vereinbarung (z.B. Höhe der vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen, Ausgleichswert der Rentenanwartschaften beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs).

Beispiel 1: Ehegatten möchten für den Scheidungsfall den Zugewinnausgleich ausschließen. Die Ehegatten haben zu gleichen Teilen ein Haus im Wert von € 500.000 gekauft und zu dessen Finanzierung einen gemeinsamen Kredit über € 400.000 aufgenommen. Daneben hat der Ehegatte sonstiges Vermögen in Höhe von € 20.000 und die Ehefrau sonstiges Vermögen im Wert von € 50.000. Der Geschäftswert beträgt in dem Fall € 285.000 (Ehemann € 135.000 und Ehefrau € 150.000), was zu Notarkosten von ca. € 1.300 inkl. USt. führt.

Beispiel 2: Ehegatten möchten für den Scheidungsfall den Zugewinnausgleich nicht vollständig ausschließen, aber die Beteiligung der Ehefrau an einem Startup und deren Wertsteigerung sollen beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden. Die Beteiligung hat einen Wert von € 100.000. Der Geschäftswert beträgt in dem Fall € 100.000 (Ehevertrag betrifft nur bestimmten Vermögenswert), was zu Notarkosten von ca. € 800 inkl. USt. führt.

VII. WIE HOCH SIND DIE NOTARKOSTEN BEI EINER VORSORGEVOLLMACHT?

Die Kosten einer vom Notar entworfenen und beurkundeten General- und Vorsorgevollmacht mit umfassenden Befugnissen in Vermögensangelegenheiten und in gesundheitlichen Angelegenheiten hängen vom Aktivvermögen der Vollmachtgeber ab. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Maßgeblich ist der hälftige Wert des Aktivvermögens. Wenn in der Vollmacht auch noch eine Betreuungs- und Patientenverfügung enthalten ist, erhöht sich der Geschäftswert geringfügig.

Beispiel: Ein Vollmachtgeber mit einem Aktivvermögen von € 500.000 errichtet eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht. Der Geschäftswert beträgt € 250.000. Die Notarkosten belaufen sich auf ca. € 680 inkl. USt.

VIII. WIE HOCH SIND DIE KOSTEN BEI EINER UNTERSCHRIFTSBEGLAUBIGUNG?

Bei einer reinen Unterschriftsbeglaubigung unter einer von Ihnen mitgebrachten Erklärung (z.B. Vollmacht, Löschungsantrag, Zustimmungserklärung, Kirchenaustritt) ist der Notar für den Inhalt der Erklärung nicht verantwortlich, sondern bestätigt lediglich Ihre Identität und Ihre Unterschrift (die in Gegenwart des Notars vollzogen wird oder bei geleisteten Unterschriften in Gegenwart des Notars anerkannt werden). Die Notarkosten betragen abhängig vom Geschäftswert höchstens € 70 zzgl. USt. Falls die Erklärung an einen Dritten übermittelt werden soll, kommt eine Vollzugsgebühr von zusätzlich € 20 zzgl. USt hinzu.

IX. WIE KANN ICH MICH VORAB ÜBER DIE KONKRETEN NOTARKOSTEN INFORMIEREN?

Gerne erteilen wir Ihnen vorab Auskünfte zu den voraussichtlichen Notarkosten. Dafür benötigen wir Angaben zum gewünschten notariellen Vorgang und ggf. Ihren Vermögenswerten. Im Internet findet sich ein Notarkostenrechner auf notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner

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