Termin beim Standesamt – und nun?
Sie haben den Termin beim Standesamt reserviert, die erforderlichen Unterlagen eingereicht und freuen sich auf Ihre Hochzeit. Was viele (künftige) Ehegatten nicht im Blick haben, sind die umfassenden zivilrechtlichen – und damit häufig finanziellen – Rechtsfolgen einer Eheschließung und die Folgen einer Scheidung und des Todes eines Ehegatten. Die Fragen, mit denen wir als Notare in einer typischen Beratung konfrontiert werden, sind zahlreich und vielfältig:
- Hafte ich für Verbindlichkeiten meines Ehegatten?
- Gibt es einen Vermögensausgleich im Fall der Scheidung?
- Was passiert mit den erworbenen Rentenanwartschaften?
- Schulde ich meinem Ehegatten Unterhalt?
- Wer erbt, wenn ein Ehegatte stirbt?
Mit diesem Beitrag erfahren Sie Wissenswertes über die Erstellung eines Ehevertrags, den Geschäftswert sowie die dabei anfallenden Notarkosten.
Was ist ein Ehevertrag?
Ein Ehevertrag ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ehegatten, mit der sie von den gesetzlichen Rechtsfolgen der Scheidung der Ehe abweichen. Ein Ehevertrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden (§ 1410 BGB). Im Ehevertrag können verschiedene Bereiche geregelt werden, darunter vor allem:
- Güterstand
- Versorgungsausgleich
- Nachehelicher Unterhalt
- Erbrechtliche Regelungen (z.B. Pflichtteilsverzicht)
Die Ehegatten können grundsätzlich frei über die Inhalte ihres Ehevertrages entscheiden. Dennoch gibt es bei Eheverträgen Einschränkungen der Vertragsfreiheit, die den strukturell unterlegenen, schwächeren Ehegatten vor Benachteiligungen zu seinen Lasten schützen sollen. Welche Klauseln und Vertragsinhalte ggf. problematisch sein können, hängt vom Einzelfall ab. Besonders relevant sind hier Regelungen, die in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen und z.B. den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich komplett ausschließen. Die Einzelheiten werden in einem Beratungstermin durch Ihre Notarin oder Ihren Notar mit Ihnen erörtert.
Muss ein Ehevertrag vor der Ehe geschlossen werden?
Ein Ehevertrag kann auch noch während der Ehe oder sogar während des Scheidungsverfahrens geschlossen werden. Voraussetzung ist natürlich, dass sich beide Ehegatten einig über die Inhalte sind.
Güterstand und Haftung
Das deutsche Recht sieht als gesetzlichen Güterstand die Zugewinngemeinschaft vor. Der Güterstand hat weder Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse noch auf die Haftung. Entgegen verbreiteter Auffassung haftet der Ehegatte daher nicht kraft Gesetzes für die Schulden des anderen Ehegatten.
Der gesetzliche Güterstand bedeutet, dass bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich (sog. Zugewinnausgleich) stattfindet. Hierbei wird die Differenz aus Anfangsvermögen und Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt (sog. Zugewinn). Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn zu verzeichnen hat, schuldet dem anderen Ehegatten einen Geldausgleich.
Die Ehegatten können stattdessen auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Gütergemeinschaft kommt in der Praxis fast nie vor. Bei der Gütertrennung findet kein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe statt.
Häufig wird in Eheverträgen eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, d.h. der gesetzlich vorgesehene Vermögensausgleich wird modifiziert. Hier kommt z.B. in Betracht, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. Gesellschaftsbeteiligungen des Unternehmer-Ehegatten, Wertzuwächse des von den Eltern geerbten Vermögens) bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden. Häufig wird auch vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich nur bei Beendigung der Ehe durch Tod, nicht jedoch bei Scheidung, stattfindet.
Versorgungsausgleich im Ehevertrag
Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich von Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, im Falle einer Scheidung. Bedeutsam ist dies vor allem, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung geringere Rentenanwartschaften erwerben konnte. Hierzu kann bereits im Vorfeld im Rahmen eines Ehevertrages Vorsorge getroffen werden. Häufig werden Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich auch noch während des Scheidungsverfahrens getroffen.
Nachehelicher Unterhalt
Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung kommen vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte aus bestimmten Gründen (z.B. wegen Alters, Krankheit oder Kinderbetreuung) nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Höhe der individuellen Zahlungspflichten hängt von den Lebensverhältnissen während der Ehe sowie der finanziellen Situation der Ehegatten nach Scheidung ab. Auch in diesem Bereich lassen sich vorsorgende Regelungen treffen, die den gesetzlichen Unterhalt einschränken oder erweitern.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Notarkosten sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt, d.h. die Kosten sind dieselben bei jedem Notar in Deutschland. Es ist Notaren untersagt, von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen.
Die Kosten richten sich nicht nach dem Aufwand oder der Komplexität der Angelegenheit, sondern sind abhängig vom Geschäftswert. Dieser ergibt sich bei Eheverträgen grundsätzlich aus dem sog. modifizierten Reinvermögen der Ehegatten. Für eine konkrete individuelle Kostenauskunft benötigen wir daher den Wert des Aktivvermögens jedes Ehegatten, wobei Immobilien mit dem Verkehrswert anzusetzen sind, sowie die Höhe der Verbindlichkeiten jedes Ehegatten. Die Verbindlichkeiten dürfen für die Geschäftswertbestimmung bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen werden.
Ein Beispiel: Für einen Ehevertrag, in dem eine modifizierte Zugewinngemeinschaft (Ausgleich nur bei Tod) vereinbart wird, zwischen Ehegatten, deren modifiziertes Reinvermögen € 500.000,00 beträgt, belaufen sich die Notarkosten auf € 1.870,00 zzgl. Umsatzsteuer.
In den Notargebühren sind enthalten:
- Beratung durch den Notar
- Entwurf und Ausarbeitung des Vertrags
- Klärung von Rückfragen, Einarbeitung von Änderungswünschen
- Beurkundung des Ehevertrags
Für wen lohnt sich ein Ehevertrag?
Jedes Ehepaar sollte sich über die Rechtsfolgen der Ehe informieren und zumindest einmal prüfen, ob die gesetzlichen Rechtsfolgen zu den individuellen Vorstellungen passen. Insbesondere zum Schutz von familiärem Vermögen (Erbschaften, Schenkungen) sowie zum Schutz von Betriebsvermögen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein.
Notare sind neutrale Berater
Die Erstellung eines Ehevertrags erfordert umfassende rechtliche Beratung. Notare bieten hier nicht nur die Beurkundung, sondern beraten die Ehegatten im Vorfeld zur individuellen Vertragsgestaltung. Notare leisten hierbei keine einseitige Beratung, sondern sind zur Neutralität verpflichtet, um eine für beide Ehegatten faire und ausgewogene Lösung zu finden.
Wie ist das Verfahren?
Vor der Beurkundung eines Ehevertrages führen wir ein Beratungsgespräch mit beiden Ehegatten durch. Danach erstellen wir einen individuellen Vertragsentwurf, den wir beiden Ehegatten zur Prüfung schicken. Im weiteren Verlauf werden Ihre Rückfragen geklärt und etwaige Änderungswünsche eingearbeitet. Wenn Sie genügend Zeit hatten, um den Entwurf zu prüfen und Ihre Fragen zu klären, vereinbaren wir einen Termin zur Beurkundung. In diesem Termin wird der Ehevertrag durch eine Notarin bzw. einen Notar verlesen und alle Inhalte noch einmal erläutert. Im Anschluss schicken wir Ihnen beglaubigte Abschriften Ihres Ehevertrages für Ihre Unterlagen zu.
Wenn Sie uns beauftragen möchten, füllen Sie gerne unser Online-Formular aus.